Kurzkennzeichen
Das Kurzkennzeichen auch Kurzzeitkennzeichen, Überführungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen dient zur einmaligen Verwendung um eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt, Fahrten zum TÜV bzw. DEKRA oder in die Werkstatt für ein stillgelegtes Fahrzeug zu ermöglichen.
Aussehen
Der Ablauftag wird am rechten Rand des Kurzkennzeichens in einem gelben Hintergrund
eingestanzt. Die Nummernfolge der ersten Beiden Zahlen ist immer „03“ oder
„04“. Die amtliche Siegelplakette ist blau.
Nutzung und Verwendung
Das Kurzkennzeichen kann mit Geltungsdauer zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen
bei der Zulassungsstelle beantragt werden.
Nach Ablauf ist das Kurzkennzeichen ungültig und kann vernichtet werden, eine Rückgabe (wie früher) an die Kfz Zulassungsstelle ist nicht erforderlich.
Feinstaubplakette bzw. Umweltplakette nach §47a StVZO und eine gültige TÜV Untersuchung nach §29 StVZO ist unerheblich. Rechtliche Grundlage der Kurzkennzeichen ist §16 FZV. Der Halter haftet jedoch trotzdem für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges!
Vorsicht bei Nutzung von Kurzkennzeichen im Ausland
Das Kurzkennzeichen entspricht den internationalen Vorschriften, jedoch muss
der ausgegebene rote Fahrzeugschein nicht von den ausländischen Behörden
akzeptiert werden.
Die Nutzung von Kurzkennzeichen kann deshalb im Ausland zu Problemen führen,
da diese nicht offiziell anerkannt sind. Kunden berichten von Einzug des Fahrzeuges,
Einreiseverweigerungen, drastischen Strafen und bei Verwicklungen in Unfällen
von Haftstrafen!
Fahrten in das Ausland gehen ausschließlich auf das Risiko von dem Fahrzeugshalter
bzw. Fahrzeugführer. Dringend wird das mitführen einer internationalen
grünen Versicherungskarte empfohlen.
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